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Donnerstag, 16. April 2015

Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten

Rechtsanwalt Achim Bedenk
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bedenk & Dr. Heun | Rechtsanwälte
Mehringdamm 42
10961 Berlin - Friedrichshain-Kreuzberg

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Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten



Übersicht über die Folgen des zum 3. Oktober 2015 auslaufenden Kündigungsschutzes für zu DDR-Zeiten begründeten Nutzungsverhältnisse an Grundstücken


Zum 4. Oktober 2015 steht ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Anpassung des Rechts der DDR (ZGB) an die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an, der durch zwei im Jahr 1994 in Kraft getretenen Gesetze, dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) geregelt ist. Hintergrund der Notwendigkeit der Anpassung ist die Tatsache, dass nach dem ZGB die bauliche Nutzung eines Grundstücks, d.h. die Bebauung mit einem Gebäude, nicht an das Eigentum an dem Grundstück geknüpft war. Das Grundstück wurde im Wege eines Nutzungsvertrages überlassen, ohne das Eigentum daran zu übertragen. Das Grundstück konnte mit einem Gebäude bebaut werden, das im Eigentum des Nutzers stand. Demgegenüber sieht das BGB zwingend vor, dass der Eigentümer eines Grundstücks stets auch Eigentümer des mit dem Grundstück verbundenen Gebäudes ist.

Durch das SchuldRAnpG wurde in seinem § 23 der Versuch unternommen, durch unterschiedliche Kündigungsfristen den Interessen des Nutzers an der Weiternutzung des Grundstücks und den Interessen des Grundstückseigentümers an einer Eigennutzung gerecht zu werden. Mit dem 4. Oktober 2015 beginnt die vierte und vorletzte Phase des Anpassungsprozesses. Ab diesem Tag können die Nutzungsverträge nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden; einer Rechtfertigung bedarf es nicht mehr. Für die Frage, welche Voraussetzungen der allgemeinen Bestimmungen (insbesondere bzgl. Kündigungsfristen) gelten, ist maßgeblich, ob es sich bei den Nutzungsverträgen nach der Überführung in das System des BGB um Mietverträge oder Pachtverträge handelt. Ein Pachtvertrag kann nur bis zum dritten Werktag eines halben Jahres des Pachtjahres zum Schluss eines Pachtjahres gekündigt werden; ein Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats. Entscheidender Unterschied zwischen einem Pacht- und Mietverhältnis ist die Tatsache, dass bei einem Pachtvertrag zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung auch die sog. Fruchtziehung, d.h. die Erträge und Erzeugnisse eines Grundstücks, z.B. die Gartenbauerzeugnisse gestattet ist.

Nach einer wirksamen Kündigung des Vertrages fällt das Eigentum an dem Gebäude in das Eigentum des Grundstückseigentümers; der nach dem BGB vorgesehene Rechtszustand wird dadurch wieder hergestellt. Für den Nutzer endet sowohl das Nutzungsrecht an dem Grundstück, als auch das Eigentumsrecht an dem Bauwerk. Als Ausgleich für den Verlust des Eigentums hat der Grundstückseigentümer den Nutzer mit dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu entschädigen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gebäude gem. den Rechtsvorschriften der DDR errichtet war und dass der Nutzer nicht Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat (z. B. Zahlungsverzug). Der Zeitwert wird regelmäßig nach dem Sachwertverfahren ermittelt und birgt einiges Konfliktpotential.

Außerdem kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist. Das kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Frage, wenn ein bestandsgeschütztes Gebäude auf einem Grundstück errichtet wurde, das an sich nicht zur Bebauung zugelassen ist (z.B. Außenbereich). In diesem Fall kann die Entschädigung den Wert des Gebäudes auch übersteigen. Der Nutzer ist auch zur Wegnahme des Bauwerks, d.h. zum Abtransport berechtigt, was selten vorkommen wird. Außerdem kann der Nutzer eine Entschädigung für Anpflanzungen verlangen. Schließlich kann der Nutzer auch eine Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind, wie etwa Kosten für die Beschaffung einer Ersatzpachtfläche.

Die Entschädigung kann der Nutzer allerdings nur verlangen, wenn der Eigentümer innerhalb der Investitionsschutzfrist kündigt. Diese beginnt mit Ablauf der Kündigungsschutzfrist (3. Oktober 2015) und währt sieben Jahre, also bis zum 3. Oktober 2022. Während der Investitionsschutzfrist kann sich der Nutzer der Kündigung nicht mehr widersetzen, behält aber seinen Anspruch auf Entschädigung. Nach Ablauf des 3. Oktober 2022 fällt das Eigentum an dem Gebäude bei Kündigung entschädigungslos an den Eigentümer des Grundstücks.

Zu betonen ist, dass es lediglich ein Recht des Eigentümers zur Kündigung gibt. Solange der Eigentümer den Nutzungsvertrag nicht kündigt, besteht er unbefristet fort. Aus Sicht eines Nutzers besteht also erst Handlungsbedarf, wenn der Eigentümer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

Der Nutzer auf der anderen Seite hat das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen (s.o.) kündigen. Kündigt er, kann er ebenso Entschädigungen nach den oben dargestellten Grundsätzen verlangen.

Falls der Nutzer eine Kündigung durch einen Ankauf des Grundstücks abwenden will, kann er dies unter den üblichen Voraussetzungen tun, insbesondere muss der Grundstückseigentümer zustimmen, und der Preis muss frei ausgehandelt werden.

Bei Vertragsbeendigung ist der Nutzer zwar nicht zum Abriss des von ihm errichteten Bauwerks verpflichtet. Falls der Grundstückseigentümer das Bauwerk abreißen lassen will, hat er jedoch die Hälfte der Abrisskosten zu tragen, entweder

1.      wenn das Vertragsverhältnis von ihm beendet wurde oder

2.   wenn nach Ablauf der Investitionsschutzfrist, also nach dem 3. Oktober 2022 vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder

3.  wenn das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsverzug) vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder

4.      wenn der Grundstückseigentümer kündigt und innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang das Bauwerk abreißt. (Falls der Eigentümer das Bauwerk also länger als ein Jahr nutzt, hat sich der Nutzer nicht an den Abrisskosten zu beteiligen. Für die Übergangszeit besteht eine gewisse Unsicherheit, die sich nur durch Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer vermeiden lässt). Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den beabsichtigten Abriss des Bauwerks rechtzeitig anzuzeigen, so dass dieser dann die Beseitigung selbst vornehmen kann.


Zusammenfassend muss noch einmal betont werden, dass mit dem Ablauf des 3. Oktober 2015 lediglich ein Kündigungsrecht besteht, d.h. es ändert sich für den Nutzer dann nichts, wenn der Grundstückseigentümer nicht kündigt; die zu DDR-Zeiten geschlossenen Nutzungsverträge gelten vielmehr unverändert und unbefristet fort. Falls der Grundstückseigentümer kündigt, bestehen folgende Möglichkeiten für den Nutzer:

1.   Erwerb des Grundstücks vom Grundstückseigentümer, was dessen Bereitschaft zur Übereignung voraussetzt;

2.      Entschädigungsansprüche für den Verlust des Eigentums an dem Bauwerk; ggf. müssen die hälftigen Kosten für einen Abriss des Bauwerks übernommen werden;

3.      Abschluss eines neuen, gewöhnlichen Miet- oder Pachtvertrages über das Grundstück und das Gebäude (diese Möglichkeit sollte jedoch erst nach einer Einigung über den Entschädigungsanspruch in Erwägung gezogen werden).


Mit Ablauf des 3. Oktobers 2015 geht also kein Verlust von Vermögenswerten einher, jedoch kann eine Kündigung das Ende des Nutzungsrechts an dem Grundstück und dem Gebäude bedeuten. Ab dem 4. Oktober 2022 wird eine gravierendere Rechtsänderung eintreten, da der Grundstückseigentümer dann berechtigt sein wird, das Nutzungsverhältnis entschädigungslos zu kündigen und im Falle eines Abrisses in jedem Fall die hälftigen Abrisskosten zu fordern.

Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung

Rechtsanwalt Achim Bedenk

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung



1. Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland

1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
            (Visumsfreier Kurzaufenthalt, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG, Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, Daueraufenhaltskarte-EU nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU,Fiktionsbescheinigung, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung)

1.2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel
            1.2.1. Passpflicht (Nationalpass, Passlose, Reiseausweis für Ausländer, Staatenlosenausweis)
            1.2.2. Sicherung des Lebensunterhalts (Höhe, Berechnung, Nettoeinkommen, Kindergeld, ALG I, Unterhaltsvorschuss, Erhöhung um Freibetrag, zukünftiger Verdienst des Nachziehenden, Sicherung durch Dritte/Verwandte/Bekannte, Verpflichtungserklärung)
            1.2.3. Identitätsklärung
            1.2.4. Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Sperrwirkung einer Ausweisung, Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ausreichend, Straftaten ab 30 Tagessätzen)
            1.2.5. Einreise mit erforderlichem Visum (Visumszweck, Zweckwechsel, Nachholung des Visumsverfahrens, Ausnahmen nach § 39 AufenthG, Eheschließung in anderem Schengenstaat)

1.3. Versagungsgründe
            1.3.1. Sicherheitsgefährdendes Handeln
            1.3.2. Wiedereinreiseverbot / Nachträgliche Befristung
            1.3.3. Aufenthaltstitel für (abgelehnte) Asylbewerber, § 10 AufenthG (Ausnahmen bei Straftaten und bei offensichtlich unbegründeten Anträgen)

1.4. Erlöschensgründe (Ausreise länger als sechs Monate und nicht nur vorübergehend)



2. Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug


2.1. Allgemeine Grundsätze des Familiennachzugs, § 27 AufenthG

            2.1.1. Familiäre Lebensgemeinschaft, § 27 Abs. 1 AufenthG (Beistandsgemeinschaft)
            2.1.2. Lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft, § 27 Abs. 2 AufenthG
            2.1.3. Scheinehe / Scheinverwandtschaft / Zwangsehe (gleichzeitige Befragung bei Botschaft und Ausländerbehörde)
            2.1.4. Übersicht zur Familienzusammenführung (Familienangehörige von Deutschen, von Drittausländern, von EU-Bürgern)


2.2. Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, § 28 AufenthG

2.2.1. Privilegierung ausländisch-deutscher Familien / Abweichungen/Ausnahmen zu § 5 AufenthG
            2.2.1.1. Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßig unbeachtlich (Ausnahmen, z.B. wenn Ehe im Ausland gelebt werden könnte)
            2.2.1.2. Kein Wohnraumerfordernis
            2.2.1.3. Jede Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet

2.2.2. Erfordernis der Sprachkenntnisse / Mindestalter
            2.2.2.1. Anforderungen an die Sprachkenntnisse (mündlich und schriftlich)
            2.2.2.2. Nachweis (im Ausland „Start Deutsch 1“)
            2.2.2.3. Ausnahmen
            2.2.2.4. Mindestalter

2.2.3. Aufenthalt nach Ermessen zur Ausübung des Umgangsrechtes, § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (nichtsorgeberechtigter Ausländer zur Ausübung des Umgangsrechts, Beistands- und Betreuungsgemeinschaft)

2.2.4. Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung / Niederlassungserlaubnis, § 28 Abs. 2 AufenthG (nach dreijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und Fortbestand, Unterhaltssicherung erforderlich)

3.2.5. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, § 31 AufenthG (nach zweijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, Verkürzung des bestehenden Titels bereits bei Trennung, Verlängerung um ein Jahr, weitere Verlängerungen)


2.3. Familiennachzug zu Unionsbürgern

2.3.1. Grundzüge (Unterscheidung Familienangehöriger EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger, Visumspflicht bei Zuzug aus dem Ausland, Daueraufenthaltskarte für Drittausländer)

2.3.2. Definition des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers

2.3.3. Familiennachzug zu erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 3 FreizügG/EU (Sozialleistungsbezug schädlich nur, wenn dauerhaft, Umfang der Familie erweitert, bei Lebenspartnerschaft nach AufenthG)

2.3.4. Familiennachzug zu nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 4 FreizügG/EU (Lebensunterhaltssicherung)

2.3.5. Aufenthaltsverlängerung/Aufenthaltsverfestigung - Daueraufenthaltsrecht, § 4a FreizügG/EU (Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen, Lebenspartner, Daueraufenthaltskarte-EU)

2.3.6. Eigenständiger Aufenthalt der Familienangehörigen, § 3 Abs. 5 FreizügG/EU (auch bei Scheidung Weitergeltung des Aufenthaltsrechts, wenn der Drittstaatsangehörige arbeitet, Arbeit sucht, selbständig ist oder über ausreichende Mittel verfügt, wenn Ehe drei Jahre bestanden hat, davon ein Jahr im Bundesgebiet)


2.4. Familiennachzug zu sonstigen Ausländern (Drittstaatsangehörige)

2.4.1. Allgemeine Grundsätze, § 27 AufenthG

2.4.2. Erforderliche Aufenthaltstitel

2.4.3. Ausreichender Wohnraum, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Abgeschlossene Wohnung mit Wohnzimmer, Küche, Bad, WC und einer Mindesfläche von 12 m2 für Bewohner über sechs Jahren und 10 m2 unter sechs Jahren)

2.4.4. Sicherung des Lebensunterhalts

2.4.5. Sonstige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe, §§ 5, 10 und 11 AufenthG

2.4.6. Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
            2.4.6.1. Erforderlicher Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Forscher (§ 20 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder als Konventionsflüchtling (§ 25 Abs. 2 AufenthG), seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm (z.B. bei Studium) ausgeschlossen ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (deutsche Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen EU-Staat langfristig Aufenthaltsberechtigten)und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EU bestand, in dem der Ausländer dieRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat)
            2.4.6.2. Anforderungen an die Sprachkenntnisse, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
            2.4.6.3. Mindestalter, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
            2.4.6.4. Mehrehe, § 30 Abs. 4 AufenthG (ausgeschlossen)
            2.4.6.5. Aufenthaltsverlängerung, § 30 Abs. 3 AufenthG (auch bei Bezug von Sozialleistungen)
            2.4.6.6. Aufenthaltsverfestigung
                        2.4.6.6.1. Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG (keine Privilegierung)
                        2.4.6.6.2. Daueraufenthalt-EG, § 9a AufenthG (Aufenthalt von mind. 5 Jahren)
                        2.4.6.6.2.1. Erteilungsvoraussetzungen/Ausschluss vom Daueraufenthalt-EG (bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausländer, die die Anerkennung als Flüchtling oder die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt haben, sofern noch keine abschließende Entscheidung vorliegt (Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung) oder Stellung eines Antrags nach § 24 AufenthG (vorübergehende Aufnahme von Flüchtlingen bei Massenzustrom); Diplomaten und Botschaftsangehörige mit entsprechendem Sonderstatus; Ausländer mit Aufenthalt nach § 16 (Studium) der §17 AufenthG (schulische und berufliche Ausbildung); nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG mit einer Befristung versehen ist oder wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen wurde oder wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer erteilt wurde, welcher sich aber selbst nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf)
                        2.4.6.6.2.2. Rechtsstellung mit Daueraufenthalt-EG/ Recht auf Weiterwanderung (entspricht der einer Niederlassungserlaubnis)
            2.4.6.7. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, § 31 AufenthG

2.4.7. Kindernachzug
            2.4.7.1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, § 32 Abs. 3 AufenthG (maßgebliches Alter bei Antragstellung, nicht bei Behördenentscheidung; Erteilungsanspruch; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Lebensunterhaltssicherung; allein sorgeberechtigt)

            2.4.7.2. Kinder nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, § 32 Abs. 2 AufenthG (bei guten Deutschkenntnissen oder bei positiver Integrationsprognose)

2.4.7.3. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen, § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Erteilungsanspruch)

            2.4.7.4. Gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung mit Kindern bis zur Volljährigkeit, § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

            2.4.7.5. Kindernachzug zu einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG (Erteilungsanspruch)
           
            2.4.7.6. Kindernachzug nach Ermessen, 32 Abs. 4 AufenthG (Härtefall, enge Auslegung)

            2.4.7.7. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, § 33 AufenthG (Ermessen, unabhängig von Lebensunterhaltssicherung)

            2.4.7.8. Aufenthaltsverlängerung, § 34 AufenthG (auch ohne Lebensunterhaltssicherung)

            2.4.7.9. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes bei Volljährigkeit, § 34 Abs. 2 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung wieder relevant)

2.4.7.10. Aufenthaltsverfestigung/Niederlassungserlaubnis, § 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis ab fünf Jahren Aufenthalt und bis 16. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen; ab 18. Lebensjahr wenn seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und ausreichende Sprachkenntnisse und Lebensunterhalt gesichert oder in Ausbildung)

2.5. Besonderheiten bei türkischen Staatsangehörigen
(keine Privilegierung bei Ersteinreise; für Verlängerung Privilegierung, da Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsmäßiger Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber; nach dreijähriger ordnungsmäßiger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber Recht, sich einen Arbeitsplatz in dem gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu suchen; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Erwerbstätigkeit das Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland jedwede Arbeit zu suchen, unabhängig vom Arbeitgeber und von der Art der Beschäftigung. Nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt)

Sonderrechte:
- Aufenthaltsrecht für Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der nach nationalem Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.

- Kind türkischer Arbeitnehmer, von denen ein Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgmäß im
Bundesgebiet beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem Zweck seines Aufenthalts
das Recht, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Bewerbung auf jedes Stellenangebot
aufzuhalten, wenn es im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.


2.6. Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 36 Abs. 2 AufenthG (nur in Härtefällen)



3. Ehe- und Familienrecht als aufenthaltsrechtliche Vorfrage


3.1. Rechtliche Voraussetzungen für eine Eheschließung (insbesondere Ehefähigkeitszeugnis, Gültigkeit sechs Monate)

3.2. Ausländerrechtliche Folgen der bevorstehenden Eheschließung / Geburt (Vorwirkung aus der bevorstehenden Ehe / Geburt)

3.3. Vaterschaftsanerkennung (auch vor der Geburt; Zustimmung der Mutter; Jugendamt oder bei Problemen mit dem Identitätsnachweis beim Notar; behördliches Recht der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung)

3.4. Personensorge / Gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB (beim Jugendamt oder beim Notar)

3.5. Umgangsrecht (ausreichend für Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG; erforderlich sozial-familiäre Beziehung)



4. Erwerbstätigkeit (bei Zusammenführung zu Deutschen ohne Beschränkung, bei Zusammenführung zu Ausländern nur soweit, wie es dem Ausländer gestattet ist. Sonst Wartezeit von zwei Jahren Bestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet.



5. Verfahrensrechtliche Fragen

5.1. Antrag im Ausland (Visum)

5.2. Antrag im Inland
            5.2.1. Problematik des Zweckwechsels / Ausreiseerfordernis
            5.2.2. Legalisierung bei unrechtmäßigem Aufenthalt
            5.2.3. Vorabzustimmungsverfahren

5.3. Rechtsmittel bei Ablehnung

Herzlich Willkommen!

Bedenk & Dr. Heun | Rechtsanwälte

Mehringdamm 42, 10961 Berlin - Friedrichshain-Kreuzberg
Rechtsanwalt Achim Bedenk, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwältin Dr. Jessica Heun

Tätigkeitsschwerpunkte:
  • Verwaltungsrecht:  Öffentliches Dienstrecht bzw. Beamtenrecht; Schulrecht und Hochschulrecht (Studienplatzklage, Hochschulzulassung, Prüfungsrecht, Einschulung), Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAföG; Ausländerrecht bzw. Aufenthaltsrecht (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Familienzusammenführung, Fiktionsbescheinidung, Duldung); Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeitsfeststellung, Einbürgerung); Baurecht (Baugenehmigung); Versammlungsrecht; Namensrecht; Gewerberecht (einschließlich des Gaststättenrechts und des Handwerksrechts); Kommunalabgabenrecht (kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge)
  • Mietrecht
  • Sozialrecht (Statusfeststellungsverfahren, Künstlersozialversicherung / Künstlersozialkasse / KSK, Krankenversicherung, Transsexuellenrecht)
  • Familienrecht (Scheidung, Umgangsrecht, Sorgerecht)
  • Erbrecht
  • Rechtsberatung auf spanisch (abogado hispanohablante en Berlin; derecho de familia: divorcio, separación matrimonial, custodia; derecho de extranjería: visa, permiso de residencia reagrupación familiar; naturalizacion, ciudanía alemana, pasaporte aleman), englisch (english speaking lawyer; family law: divorce, custody; immigration law: residence permit), französisch (avocat francophone à Berlin; droit de la famille: divorce, séparation, autorité parentale, droit de visite; droit au séjour: permis de séjour, regroupement familial)