Seiten

Donnerstag, 16. April 2015

Der neue Rundfunkbeitrag der GEZ

von Rechtsanwalt Achim Bedenk
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Auswirkungen des neuen Beurteilungsmaßstabs „Wohnung“, insbesondere für Besitzer von Nebenwohnungen


Zum 1. Januar 2013 hat durch den 15. Rundfunkstaatsvertrag der Rundfunkbeitrag die alte Rundfunkgebühr zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgelöst. Der Beitrag beträgt monatlich pauschal 17,98 € und deckt den Empfang von öffentlich-rechtlichen Sendungen im Radio, Fernsehen und Internet ab. Der Beitrag ist – wie andere Beiträge auch – nach dem Solidaritätsprinzip ausgestaltet, d.h. zu zahlen ist unabhängig davon, ob die Rundfunkleistung in Anspruch genommen wird oder nicht; ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.

Neu ist vor allem der Beurteilungsmaßstab, d.h. von wem wieviel gezahlt werden muss. Künftig gilt: Eine Wohnung - ein Beitrag – egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. Das heißt: Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag. Die GEZ wendet sich dann an einen Bewohner der Wohnung, der den vollen Beitrag zahlen muss; alle übrigen Bewohner sind beitragsfrei.

Der Beurteilungsmaßstab „Wohnung“ wirkt sich auf der anderen Seite für Alleinstehende mit mehreren Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung) doppelt oder dreifach negativ aus, je nach Anzahl der Wohnungen. Denn für jede Wohnung, auch für Nebenwohnungen, muss jeweils ein voller Beitrag gezahlt werden. Für diese Betroffene stellt sich künftig die Situation so dar, dass sie doppelt oder dreifach zahlen, obwohl sie eine Sendung zur selben Zeit nur einmal hören/sehen können. In Wohnungen mit mehreren Bewohnern, von denen möglicherweise jeder ein Empfangsgerät hat, fällt der Beitrag nur einmal an, d.h. jeder Bewohner zahlt einen Bruchteil des Beitrags. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht unproblematischer Aspekt. Generell werden Personen, die eine Zweit- oder Drittwohnung haben, zukünftig gravierend schwerer belastet.

Es stellt sich somit die entscheidende Frage, wann eine beitragspflichtige „Wohnung“ vorliegt. Die GEZ definiert den Begriff folgendermaßen: „Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.“ Bereits jetzt zeichnen sich Schwierigkeiten bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs ab: Mehrgeschossiges Wohnhaus mit unterschiedlichen Wohnungen (Kriterium Abgeschlossenheit, Verbindung zwischen Wohnungen); vorübergehendes Bewohnen (Wochenendnutzung, Lauben, Datschen); gehört zum Wohnen auch das Übernachten oder das Kochen? Zur Abgrenzung des Begriffs Wohnen wird wohl auf die bisherige Rechtsprechung zum Wohnen in Kleingartenanlagen zurückgegriffen werden können.

Für Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen ist bereits eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass diese – unabhängig von ihrer Größe – gleichbehandelt werden. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb geht die GEZ davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Unschädlich sollen gelegentliche Übernachtungen in Lauben sein. Für Datschen außerhalb von Kleingartenanlagen gilt: Sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese Zeit eine saisonale Abmeldung vorgenommen werden. Im Übrigen besteht reguläre Beitragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, wie z. B. auch für Ferienwohnungen. Generell ist Besitzern von Datschen zu raten, bislang gemeldete Rundfunkgeräte bei der GEZ mit dem Hinweis darauf, dass die Datsche nicht dem Wohnen dient, abzumelden und sich ggf. gegen eine Inanspruchnahme durch die GEZ zur Wehr zu setzen.

Für diejenigen, die bisher als Gebührenschuldner erfasst sind, ändert sich nichts. Bewohner von Wohnungen, die bislang mehrfach bezahlt haben, können sich bis auf einen Bewohner abmelden. Im Zuge der Einführung des Beitrags hat die GEZ zur Erfassung aller beitragspflichtigen Wohnungen eine umfassende Melderegisteranfrage bei den Meldebehörden gestellt, um bislang nicht erfasste Wohnungen zu ermitteln. Bewohner von bislang nicht erfassten Wohnungen haben daher mit einer Erfassung zu rechnen und ggf. auch mit einer Doppel- oder Mehrfachbelastung. Ferner soll eine umfassende Auskunftspflicht für Vermieter von Wohnungen bestehen, den Bestand an Wohnungen und die jeweiligen Bewohner an die GEZ zu melden.

Es wird am Ende wohl die Rechtsprechung klären müssen, wann im Einzelfall eine Wohnung vorliegt. Mit Klage ist zu rechnen. Bereits jetzt sind Klage und Verfassungsbeschwerden zu Fragen anhängig, ob die Einführung einer derartigen Abgabe überhaupt zulässig ist (Gleichbehandlung) und ob die umfassende Datenerhebung rechtmäßig ist. Es ist ebenfalls absehbar, dass es zu gewissem Vermeidungsverhalten im Hinblick darauf kommen wird, wann eine Wohnung vorliegt (z.B. durch verstärktes „Zusammenwohnen“).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen