von Rechtsanwalt Achim Bedenk
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Auswirkungen des neuen Beurteilungsmaßstabs „Wohnung“, insbesondere für Besitzer von Nebenwohnungen
Zum 1. Januar 2013 hat durch den 15. Rundfunkstaatsvertrag
der Rundfunkbeitrag die alte Rundfunkgebühr zur Finanzierung der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgelöst. Der Beitrag beträgt
monatlich pauschal 17,98 € und deckt den Empfang von öffentlich-rechtlichen Sendungen
im Radio, Fernsehen und Internet ab. Der Beitrag ist – wie andere Beiträge auch
– nach dem Solidaritätsprinzip ausgestaltet, d.h. zu zahlen ist unabhängig
davon, ob die Rundfunkleistung in Anspruch genommen wird oder nicht;
ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
Neu ist vor allem der Beurteilungsmaßstab, d.h. von wem
wieviel gezahlt werden muss. Künftig gilt: Eine Wohnung - ein Beitrag – egal,
wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort
vorhanden sind. Das heißt: Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche
Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag. Die GEZ wendet sich dann
an einen Bewohner der Wohnung, der den vollen Beitrag zahlen muss; alle übrigen
Bewohner sind beitragsfrei.
Der Beurteilungsmaßstab „Wohnung“ wirkt sich auf der anderen
Seite für Alleinstehende mit mehreren Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung)
doppelt oder dreifach negativ aus, je nach Anzahl der Wohnungen. Denn für jede
Wohnung, auch für Nebenwohnungen, muss jeweils ein voller Beitrag gezahlt
werden. Für diese Betroffene stellt sich künftig die Situation so dar, dass sie
doppelt oder dreifach zahlen, obwohl sie eine Sendung zur selben Zeit nur
einmal hören/sehen können. In Wohnungen mit mehreren Bewohnern, von denen
möglicherweise jeder ein Empfangsgerät hat, fällt der Beitrag nur einmal an,
d.h. jeder Bewohner zahlt einen Bruchteil des Beitrags. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten
nicht unproblematischer Aspekt. Generell werden Personen, die eine Zweit- oder
Drittwohnung haben, zukünftig gravierend schwerer belastet.
Es stellt sich somit die entscheidende Frage, wann eine
beitragspflichtige „Wohnung“ vorliegt. Die GEZ definiert den Begriff
folgendermaßen: „Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene
Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen
eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar
ist.“ Bereits jetzt zeichnen sich Schwierigkeiten bei der Auslegung des
Wohnungsbegriffs ab: Mehrgeschossiges Wohnhaus mit unterschiedlichen Wohnungen
(Kriterium Abgeschlossenheit, Verbindung zwischen Wohnungen); vorübergehendes
Bewohnen (Wochenendnutzung, Lauben, Datschen); gehört zum Wohnen auch das
Übernachten oder das Kochen? Zur Abgrenzung des Begriffs Wohnen wird wohl auf
die bisherige Rechtsprechung zum Wohnen in Kleingartenanlagen zurückgegriffen
werden können.
Für Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen ist bereits
eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass diese – unabhängig von ihrer
Größe – gleichbehandelt werden. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als
auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt,
dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb
geht die GEZ davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die
Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In
diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Unschädlich
sollen gelegentliche Übernachtungen in Lauben sein. Für Datschen außerhalb von
Kleingartenanlagen gilt: Sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung
gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese
Zeit eine saisonale Abmeldung vorgenommen werden. Im Übrigen besteht reguläre
Beitragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, wie z. B. auch für
Ferienwohnungen. Generell ist Besitzern von Datschen zu raten, bislang
gemeldete Rundfunkgeräte bei der GEZ mit dem Hinweis darauf, dass die Datsche
nicht dem Wohnen dient, abzumelden und sich ggf. gegen eine Inanspruchnahme
durch die GEZ zur Wehr zu setzen.
Für diejenigen, die bisher als Gebührenschuldner erfasst
sind, ändert sich nichts. Bewohner von Wohnungen, die bislang mehrfach bezahlt
haben, können sich bis auf einen Bewohner abmelden. Im Zuge der Einführung des
Beitrags hat die GEZ zur Erfassung aller beitragspflichtigen Wohnungen eine
umfassende Melderegisteranfrage bei den Meldebehörden gestellt, um bislang
nicht erfasste Wohnungen zu ermitteln. Bewohner von bislang nicht erfassten
Wohnungen haben daher mit einer Erfassung zu rechnen und ggf. auch mit einer
Doppel- oder Mehrfachbelastung. Ferner soll eine umfassende Auskunftspflicht
für Vermieter von Wohnungen bestehen, den Bestand an Wohnungen und die
jeweiligen Bewohner an die GEZ zu melden.
Es wird am Ende wohl die Rechtsprechung klären müssen, wann
im Einzelfall eine Wohnung vorliegt. Mit Klage ist zu rechnen. Bereits jetzt
sind Klage und Verfassungsbeschwerden zu Fragen anhängig, ob die Einführung
einer derartigen Abgabe überhaupt zulässig ist (Gleichbehandlung) und ob die
umfassende Datenerhebung rechtmäßig ist. Es ist ebenfalls absehbar, dass es zu
gewissem Vermeidungsverhalten im Hinblick darauf kommen wird, wann eine Wohnung
vorliegt (z.B. durch verstärktes „Zusammenwohnen“).
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