Dienstag, 2. August 2016
Übernahme von Kosten der Epilation für transsexuelle Frauen auch bei Kosmetikern
Krankenkasse muss Kosten der Epilation für transsexuelle Frauen in Berlin auch bei Kosmetikern übernehmen.
In dem von Frau Rechtsanwältin Dr. Heun vertreten Fall hat das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 15. März 2016, Aktenzeichen: S 51 KR 2136/13) wegweisend entschieden:
1. Die Krankenkasse hat die durch die Behandlung eines hinreichend qualifizierten nichtärztlichen Behandlers entstehenden Kosten für bei vorliegendem Mann-zu-Frau-Transsexualismus erforderliche Bartepilationsbehandlungen durch Nadelepilation zu tragen, wenn kein Arzt/keine Ärztin gefunden werden kann, der/die zu einer entsprechenden Behandlung bereit wäre.
2. In einem solchen Fall liegt ein Systemversagen vor, das dazu führt, dass die Behandlung - trotz Arztvorbehalt - auch von einem
nichtärztlichen Behandler, der die Gewähr für eine mindestens gleichwertige Versorgung bietet, auf Kosten der Krankenkasse
durchgeführt werden kann, weil bei der Bartepilation durch Nadelepilation weder diagnostischen Schwierigkeiten bestehen noch die
Behandlung selbst nennenswerte gesundheitsgefährdende Komplikationsrisiken in sich birgt.
Frau Rechtsanwältin Dr. Jessica Heun berät und vertritt seit Jahren transsexuelle Menschen in allen Belangen.
Wenn Sie Probleme mit einer Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen durch Ihre Krankenkasse haben und/oder sich auf Ihrem individuellen Weg professionell und diskret anwaltlich vertreten lassen möchten, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Heun gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Donnerstag, 16. April 2015
Der neue Rundfunkbeitrag der GEZ
von Rechtsanwalt Achim Bedenk
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Auswirkungen des neuen Beurteilungsmaßstabs „Wohnung“, insbesondere für Besitzer von Nebenwohnungen
Zum 1. Januar 2013 hat durch den 15. Rundfunkstaatsvertrag
der Rundfunkbeitrag die alte Rundfunkgebühr zur Finanzierung der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgelöst. Der Beitrag beträgt
monatlich pauschal 17,98 € und deckt den Empfang von öffentlich-rechtlichen Sendungen
im Radio, Fernsehen und Internet ab. Der Beitrag ist – wie andere Beiträge auch
– nach dem Solidaritätsprinzip ausgestaltet, d.h. zu zahlen ist unabhängig
davon, ob die Rundfunkleistung in Anspruch genommen wird oder nicht;
ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
Neu ist vor allem der Beurteilungsmaßstab, d.h. von wem
wieviel gezahlt werden muss. Künftig gilt: Eine Wohnung - ein Beitrag – egal,
wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort
vorhanden sind. Das heißt: Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche
Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag. Die GEZ wendet sich dann
an einen Bewohner der Wohnung, der den vollen Beitrag zahlen muss; alle übrigen
Bewohner sind beitragsfrei.
Der Beurteilungsmaßstab „Wohnung“ wirkt sich auf der anderen
Seite für Alleinstehende mit mehreren Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung)
doppelt oder dreifach negativ aus, je nach Anzahl der Wohnungen. Denn für jede
Wohnung, auch für Nebenwohnungen, muss jeweils ein voller Beitrag gezahlt
werden. Für diese Betroffene stellt sich künftig die Situation so dar, dass sie
doppelt oder dreifach zahlen, obwohl sie eine Sendung zur selben Zeit nur
einmal hören/sehen können. In Wohnungen mit mehreren Bewohnern, von denen
möglicherweise jeder ein Empfangsgerät hat, fällt der Beitrag nur einmal an,
d.h. jeder Bewohner zahlt einen Bruchteil des Beitrags. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten
nicht unproblematischer Aspekt. Generell werden Personen, die eine Zweit- oder
Drittwohnung haben, zukünftig gravierend schwerer belastet.
Es stellt sich somit die entscheidende Frage, wann eine
beitragspflichtige „Wohnung“ vorliegt. Die GEZ definiert den Begriff
folgendermaßen: „Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene
Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen
eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar
ist.“ Bereits jetzt zeichnen sich Schwierigkeiten bei der Auslegung des
Wohnungsbegriffs ab: Mehrgeschossiges Wohnhaus mit unterschiedlichen Wohnungen
(Kriterium Abgeschlossenheit, Verbindung zwischen Wohnungen); vorübergehendes
Bewohnen (Wochenendnutzung, Lauben, Datschen); gehört zum Wohnen auch das
Übernachten oder das Kochen? Zur Abgrenzung des Begriffs Wohnen wird wohl auf
die bisherige Rechtsprechung zum Wohnen in Kleingartenanlagen zurückgegriffen
werden können.
Für Lauben und Datschen in Kleingartenanlagen ist bereits
eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass diese – unabhängig von ihrer
Größe – gleichbehandelt werden. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als
auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt,
dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb
geht die GEZ davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die
Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In
diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Unschädlich
sollen gelegentliche Übernachtungen in Lauben sein. Für Datschen außerhalb von
Kleingartenanlagen gilt: Sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung
gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese
Zeit eine saisonale Abmeldung vorgenommen werden. Im Übrigen besteht reguläre
Beitragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, wie z. B. auch für
Ferienwohnungen. Generell ist Besitzern von Datschen zu raten, bislang
gemeldete Rundfunkgeräte bei der GEZ mit dem Hinweis darauf, dass die Datsche
nicht dem Wohnen dient, abzumelden und sich ggf. gegen eine Inanspruchnahme
durch die GEZ zur Wehr zu setzen.
Für diejenigen, die bisher als Gebührenschuldner erfasst
sind, ändert sich nichts. Bewohner von Wohnungen, die bislang mehrfach bezahlt
haben, können sich bis auf einen Bewohner abmelden. Im Zuge der Einführung des
Beitrags hat die GEZ zur Erfassung aller beitragspflichtigen Wohnungen eine
umfassende Melderegisteranfrage bei den Meldebehörden gestellt, um bislang
nicht erfasste Wohnungen zu ermitteln. Bewohner von bislang nicht erfassten
Wohnungen haben daher mit einer Erfassung zu rechnen und ggf. auch mit einer
Doppel- oder Mehrfachbelastung. Ferner soll eine umfassende Auskunftspflicht
für Vermieter von Wohnungen bestehen, den Bestand an Wohnungen und die
jeweiligen Bewohner an die GEZ zu melden.
Es wird am Ende wohl die Rechtsprechung klären müssen, wann
im Einzelfall eine Wohnung vorliegt. Mit Klage ist zu rechnen. Bereits jetzt
sind Klage und Verfassungsbeschwerden zu Fragen anhängig, ob die Einführung
einer derartigen Abgabe überhaupt zulässig ist (Gleichbehandlung) und ob die
umfassende Datenerhebung rechtmäßig ist. Es ist ebenfalls absehbar, dass es zu
gewissem Vermeidungsverhalten im Hinblick darauf kommen wird, wann eine Wohnung
vorliegt (z.B. durch verstärktes „Zusammenwohnen“).
Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten
Rechtsanwalt Achim Bedenk
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Nutzungsverträge aus DDR-Zeiten
Übersicht über die
Folgen des zum 3. Oktober 2015 auslaufenden Kündigungsschutzes für zu
DDR-Zeiten begründeten Nutzungsverhältnisse an Grundstücken
Zum 4. Oktober 2015 steht ein weiterer Schritt auf dem Weg
zur Anpassung des Rechts der DDR (ZGB) an die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) an, der durch zwei im Jahr 1994 in Kraft getretenen Gesetze, dem Schuldrechtsanpassungsgesetz
(SchuldRAnpG) und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) geregelt
ist. Hintergrund der Notwendigkeit der Anpassung ist die Tatsache, dass nach
dem ZGB die bauliche Nutzung eines Grundstücks, d.h. die Bebauung mit einem
Gebäude, nicht an das Eigentum an dem Grundstück geknüpft war. Das Grundstück
wurde im Wege eines Nutzungsvertrages überlassen, ohne das Eigentum daran zu
übertragen. Das Grundstück konnte mit einem Gebäude bebaut werden, das im
Eigentum des Nutzers stand. Demgegenüber sieht das BGB zwingend vor, dass der
Eigentümer eines Grundstücks stets auch Eigentümer des mit dem Grundstück
verbundenen Gebäudes ist.
Durch das SchuldRAnpG wurde in seinem § 23 der Versuch
unternommen, durch unterschiedliche Kündigungsfristen den Interessen des
Nutzers an der Weiternutzung des Grundstücks und den Interessen des Grundstückseigentümers
an einer Eigennutzung gerecht zu werden. Mit dem 4. Oktober 2015 beginnt die
vierte und vorletzte Phase des Anpassungsprozesses. Ab diesem Tag können die
Nutzungsverträge nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
gekündigt werden; einer Rechtfertigung bedarf es nicht mehr. Für die Frage,
welche Voraussetzungen der allgemeinen Bestimmungen (insbesondere bzgl.
Kündigungsfristen) gelten, ist maßgeblich, ob es sich bei den Nutzungsverträgen
nach der Überführung in das System des BGB um Mietverträge oder Pachtverträge
handelt. Ein Pachtvertrag kann nur bis zum dritten Werktag eines halben Jahres
des Pachtjahres zum Schluss eines Pachtjahres gekündigt werden; ein Mietvertrag
bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.
Entscheidender Unterschied zwischen einem Pacht- und Mietverhältnis ist die Tatsache,
dass bei einem Pachtvertrag zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung auch die sog.
Fruchtziehung, d.h. die Erträge und Erzeugnisse eines Grundstücks, z.B. die
Gartenbauerzeugnisse gestattet ist.
Nach einer wirksamen Kündigung des Vertrages fällt das
Eigentum an dem Gebäude in das Eigentum des Grundstückseigentümers; der nach
dem BGB vorgesehene Rechtszustand wird dadurch wieder hergestellt. Für den
Nutzer endet sowohl das Nutzungsrecht an dem Grundstück, als auch das Eigentumsrecht
an dem Bauwerk. Als Ausgleich für den Verlust des Eigentums hat der
Grundstückseigentümer den Nutzer mit dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der
Rückgabe des Grundstücks zu entschädigen. Dies setzt allerdings voraus, dass
das Gebäude gem. den Rechtsvorschriften der DDR errichtet war und dass der
Nutzer nicht Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat (z. B.
Zahlungsverzug). Der Zeitwert wird regelmäßig nach dem Sachwertverfahren ermittelt
und birgt einiges Konfliktpotential.
Außerdem kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen,
soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der
Rückgabe erhöht ist. Das kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere
dann in Frage, wenn ein bestandsgeschütztes Gebäude auf einem Grundstück
errichtet wurde, das an sich nicht zur Bebauung zugelassen ist (z.B.
Außenbereich). In diesem Fall kann die Entschädigung den Wert des Gebäudes auch
übersteigen. Der Nutzer ist auch zur Wegnahme des Bauwerks, d.h. zum
Abtransport berechtigt, was selten vorkommen wird. Außerdem kann der Nutzer eine
Entschädigung für Anpflanzungen verlangen. Schließlich kann der Nutzer auch
eine Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die
vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind, wie etwa
Kosten für die Beschaffung einer Ersatzpachtfläche.
Die Entschädigung kann der Nutzer allerdings nur verlangen,
wenn der Eigentümer innerhalb der Investitionsschutzfrist kündigt. Diese
beginnt mit Ablauf der Kündigungsschutzfrist (3. Oktober 2015) und währt sieben
Jahre, also bis zum 3. Oktober 2022. Während der Investitionsschutzfrist kann
sich der Nutzer der Kündigung nicht mehr widersetzen, behält aber seinen
Anspruch auf Entschädigung. Nach Ablauf des 3. Oktober 2022 fällt das Eigentum
an dem Gebäude bei Kündigung entschädigungslos an den Eigentümer des
Grundstücks.
Zu betonen ist, dass es lediglich ein Recht des Eigentümers
zur Kündigung gibt. Solange der Eigentümer den Nutzungsvertrag nicht kündigt,
besteht er unbefristet fort. Aus Sicht eines Nutzers besteht also erst
Handlungsbedarf, wenn der Eigentümer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Der Nutzer auf der anderen Seite hat das Recht, das
Vertragsverhältnis jederzeit unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen
(s.o.) kündigen. Kündigt er, kann er ebenso Entschädigungen nach den oben
dargestellten Grundsätzen verlangen.
Falls der Nutzer eine Kündigung durch einen Ankauf des
Grundstücks abwenden will, kann er dies unter den üblichen Voraussetzungen tun,
insbesondere muss der Grundstückseigentümer zustimmen, und der Preis muss frei
ausgehandelt werden.
Bei Vertragsbeendigung ist der Nutzer zwar nicht zum Abriss
des von ihm errichteten Bauwerks verpflichtet. Falls der Grundstückseigentümer
das Bauwerk abreißen lassen will, hat er jedoch die Hälfte der Abrisskosten zu
tragen, entweder
1. wenn
das Vertragsverhältnis von ihm beendet wurde oder
2. wenn nach Ablauf der Investitionsschutzfrist,
also nach dem 3. Oktober 2022 vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder
3. wenn das Vertragsverhältnis aus wichtigem
Grund (z.B. Zahlungsverzug) vom Grundstückseigentümer gekündigt wird oder
4. wenn der Grundstückseigentümer kündigt und
innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang das Bauwerk abreißt. (Falls der
Eigentümer das Bauwerk also länger als ein Jahr nutzt, hat sich der Nutzer
nicht an den Abrisskosten zu beteiligen. Für die Übergangszeit besteht eine
gewisse Unsicherheit, die sich nur durch Rücksprache mit dem
Grundstückseigentümer vermeiden lässt). Der Grundstückseigentümer hat dem
Nutzer den beabsichtigten Abriss des Bauwerks rechtzeitig anzuzeigen, so dass
dieser dann die Beseitigung selbst vornehmen kann.
Zusammenfassend muss noch einmal betont werden, dass mit dem
Ablauf des 3. Oktober 2015 lediglich ein Kündigungsrecht besteht, d.h. es
ändert sich für den Nutzer dann nichts, wenn der Grundstückseigentümer nicht
kündigt; die zu DDR-Zeiten geschlossenen Nutzungsverträge gelten vielmehr
unverändert und unbefristet fort. Falls der Grundstückseigentümer kündigt,
bestehen folgende Möglichkeiten für den Nutzer:
1. Erwerb des Grundstücks vom
Grundstückseigentümer, was dessen Bereitschaft zur Übereignung voraussetzt;
2. Entschädigungsansprüche für den Verlust
des Eigentums an dem Bauwerk; ggf. müssen die hälftigen Kosten für einen Abriss
des Bauwerks übernommen werden;
3. Abschluss eines neuen, gewöhnlichen Miet-
oder Pachtvertrages über das Grundstück und das Gebäude (diese Möglichkeit
sollte jedoch erst nach einer Einigung über den Entschädigungsanspruch in
Erwägung gezogen werden).
Mit Ablauf des 3. Oktobers 2015 geht also kein Verlust von Vermögenswerten
einher, jedoch kann eine Kündigung das Ende des Nutzungsrechts an dem
Grundstück und dem Gebäude bedeuten. Ab dem 4. Oktober 2022 wird eine
gravierendere Rechtsänderung eintreten, da der Grundstückseigentümer dann
berechtigt sein wird, das Nutzungsverhältnis entschädigungslos zu kündigen und
im Falle eines Abrisses in jedem Fall die hälftigen Abrisskosten zu fordern.
Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung
Rechtsanwalt Achim Bedenk
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Aufenthaltsrechtliche Fragen der
Familienzusammenführung
1.
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel
und Aufenthaltszwecke
(Visumsfreier Kurzaufenthalt, Visum,
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
nach § 9a AufenthG, Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, Daueraufenhaltskarte-EU nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU,Fiktionsbescheinigung,
Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung)
1.2. Allgemeine
Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel
1.2.1. Passpflicht (Nationalpass,
Passlose, Reiseausweis für Ausländer, Staatenlosenausweis)
1.2.2.
Sicherung des Lebensunterhalts (Höhe,
Berechnung, Nettoeinkommen, Kindergeld, ALG I, Unterhaltsvorschuss, Erhöhung um
Freibetrag, zukünftiger Verdienst des Nachziehenden, Sicherung durch
Dritte/Verwandte/Bekannte, Verpflichtungserklärung)
1.2.3. Identitätsklärung
1.2.4.
Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Sperrwirkung einer Ausweisung, Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
ausreichend, Straftaten ab 30 Tagessätzen)
1.2.5.
Einreise mit erforderlichem Visum (Visumszweck,
Zweckwechsel, Nachholung des Visumsverfahrens, Ausnahmen nach § 39 AufenthG,
Eheschließung in anderem Schengenstaat)
1.3. Versagungsgründe
1.3.1. Sicherheitsgefährdendes Handeln
1.3.2. Wiedereinreiseverbot / Nachträgliche Befristung
1.3.3.
Aufenthaltstitel für (abgelehnte) Asylbewerber, § 10 AufenthG (Ausnahmen bei Straftaten und bei
offensichtlich unbegründeten Anträgen)
1.4. Erlöschensgründe (Ausreise länger als sechs Monate und nicht
nur vorübergehend)
2.
Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug
2.1. Allgemeine Grundsätze des Familiennachzugs, § 27
AufenthG
2.1.1. Familiäre Lebensgemeinschaft, § 27 Abs. 1 AufenthG
(Beistandsgemeinschaft)
2.1.2. Lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft, § 27 Abs. 2
AufenthG
2.1.3.
Scheinehe / Scheinverwandtschaft / Zwangsehe (gleichzeitige Befragung bei Botschaft und Ausländerbehörde)
2.1.4.
Übersicht zur Familienzusammenführung (Familienangehörige
von Deutschen, von Drittausländern, von EU-Bürgern)
2.2. Familiennachzug
zu deutschen Staatsangehörigen, § 28 AufenthG
2.2.1. Privilegierung
ausländisch-deutscher Familien / Abweichungen/Ausnahmen zu § 5 AufenthG
2.2.1.1.
Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßig unbeachtlich (Ausnahmen, z.B. wenn Ehe im Ausland gelebt werden könnte)
2.2.1.2. Kein Wohnraumerfordernis
2.2.1.3. Jede Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet
2.2.2. Erfordernis der Sprachkenntnisse
/ Mindestalter
2.2.2.1. Anforderungen an die Sprachkenntnisse (mündlich und schriftlich)
2.2.2.2. Nachweis (im
Ausland „Start Deutsch 1“)
2.2.2.3. Ausnahmen
2.2.2.4. Mindestalter
2.2.3. Aufenthalt nach
Ermessen zur Ausübung des Umgangsrechtes, § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (nichtsorgeberechtigter Ausländer zur
Ausübung des Umgangsrechts, Beistands- und Betreuungsgemeinschaft)
2.2.4.
Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung / Niederlassungserlaubnis,
§ 28 Abs. 2 AufenthG (nach dreijährigem
Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und Fortbestand, Unterhaltssicherung erforderlich)
3.2.5. Eigenständiges
Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, § 31
AufenthG (nach zweijährigem Bestand der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, Verkürzung des bestehenden Titels
bereits bei Trennung, Verlängerung um ein Jahr, weitere Verlängerungen)
2.3. Familiennachzug
zu Unionsbürgern
2.3.1. Grundzüge (Unterscheidung Familienangehöriger
EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger, Visumspflicht bei Zuzug aus dem Ausland,
Daueraufenthaltskarte für Drittausländer)
2.3.2. Definition des
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
2.3.3. Familiennachzug zu
erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 3 FreizügG/EU (Sozialleistungsbezug schädlich nur, wenn dauerhaft, Umfang der Familie
erweitert, bei Lebenspartnerschaft nach AufenthG)
2.3.4. Familiennachzug zu
nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 4 FreizügG/EU (Lebensunterhaltssicherung)
2.3.5. Aufenthaltsverlängerung/Aufenthaltsverfestigung
- Daueraufenthaltsrecht, § 4a FreizügG/EU (Daueraufenthalt
nach fünf Jahren Aufenthalt für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen,
Lebenspartner, Daueraufenthaltskarte-EU)
2.3.6. Eigenständiger
Aufenthalt der Familienangehörigen, § 3 Abs. 5 FreizügG/EU (auch bei Scheidung Weitergeltung des Aufenthaltsrechts, wenn der
Drittstaatsangehörige arbeitet, Arbeit sucht, selbständig ist oder über
ausreichende Mittel verfügt, wenn Ehe drei Jahre bestanden hat, davon ein Jahr
im Bundesgebiet)
2.4. Familiennachzug
zu sonstigen Ausländern (Drittstaatsangehörige)
2.4.1. Allgemeine Grundsätze, § 27 AufenthG
2.4.2. Erforderliche Aufenthaltstitel
2.4.3. Ausreichender Wohnraum, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
(Abgeschlossene
Wohnung mit Wohnzimmer, Küche, Bad, WC und einer Mindesfläche von 12 m2
für Bewohner über sechs Jahren und 10 m2 unter sechs Jahren)
2.4.4. Sicherung des Lebensunterhalts
2.4.5. Sonstige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und
Versagungsgründe, §§ 5, 10 und 11 AufenthG
2.4.6. Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
2.4.6.1. Erforderlicher
Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a
AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Forscher (§ 20 AufenthG),
Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder als
Konventionsflüchtling (§ 25 Abs. 2 AufenthG), seit zwei Jahren im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist oder die
spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm
(z.B. bei Studium) ausgeschlossen ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die
Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer
des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (deutsche Aufenthaltserlaubnis für
einen in einem anderen EU-Staat langfristig Aufenthaltsberechtigten)und die
eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EU bestand, in dem
der Ausländer dieRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten
hat)
2.4.6.2. Anforderungen an die Sprachkenntnisse, § 30 Abs.
1 Nr. 2 AufenthG
2.4.6.3. Mindestalter, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
2.4.6.4. Mehrehe, § 30 Abs. 4 AufenthG (ausgeschlossen)
2.4.6.5. Aufenthaltsverlängerung, § 30 Abs. 3 AufenthG (auch bei Bezug von Sozialleistungen)
2.4.6.6. Aufenthaltsverfestigung
2.4.6.6.1. Niederlassungserlaubnis, § 9
AufenthG (keine Privilegierung)
2.4.6.6.2. Daueraufenthalt-EG, § 9a AufenthG (Aufenthalt von mind. 5 Jahren)
2.4.6.6.2.1.
Erteilungsvoraussetzungen/Ausschluss vom Daueraufenthalt-EG (bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen; Ausländer, die die Anerkennung als Flüchtling oder die
Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt haben, sofern noch keine
abschließende Entscheidung vorliegt (Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung)
oder Stellung eines Antrags nach § 24 AufenthG (vorübergehende Aufnahme von
Flüchtlingen bei Massenzustrom); Diplomaten und Botschaftsangehörige mit entsprechendem
Sonderstatus; Ausländer mit Aufenthalt nach § 16 (Studium) der §17 AufenthG
(schulische und berufliche Ausbildung); nur vorübergehender Aufenthalt im
Bundesgebiet, insbesondere dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Beschäftigung nach § 18 AufenthG mit einer Befristung versehen ist oder wenn
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG
ausgeschlossen wurde oder wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
Familiennachzugs zu einem Ausländer erteilt wurde, welcher sich aber selbst nur
vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf)
2.4.6.6.2.2.
Rechtsstellung mit Daueraufenthalt-EG/ Recht auf Weiterwanderung (entspricht der einer
Niederlassungserlaubnis)
2.4.6.7. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, §
31 AufenthG
2.4.7. Kindernachzug
2.4.7.1.
Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, § 32 Abs. 3 AufenthG (maßgebliches Alter bei Antragstellung,
nicht bei Behördenentscheidung; Erteilungsanspruch; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,
insbesondere Lebensunterhaltssicherung; allein sorgeberechtigt)
2.4.7.2.
Kinder nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, § 32
Abs. 2 AufenthG (bei guten
Deutschkenntnissen oder bei positiver Integrationsprognose)
2.4.7.3.
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Asylberechtigten oder
Konventionsflüchtlingen, § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Erteilungsanspruch)
2.4.7.4.
Gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung mit Kindern bis zur Volljährigkeit, §
32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
2.4.7.5.
Kindernachzug zu einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a
AufenthG (Erteilungsanspruch)
2.4.7.6. Kindernachzug nach Ermessen, 32 Abs. 4 AufenthG (Härtefall, enge Auslegung)
2.4.7.7.
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, § 33 AufenthG (Ermessen, unabhängig von Lebensunterhaltssicherung)
2.4.7.8. Aufenthaltsverlängerung, § 34 AufenthG (auch ohne Lebensunterhaltssicherung)
2.4.7.9.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes bei Volljährigkeit, § 34 Abs. 2
AufenthG (Lebensunterhaltssicherung wieder
relevant)
2.4.7.10.
Aufenthaltsverfestigung/Niederlassungserlaubnis, § 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis ab fünf Jahren
Aufenthalt und bis 16. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen; ab 18. Lebensjahr
wenn seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und ausreichende Sprachkenntnisse
und Lebensunterhalt gesichert oder in Ausbildung)
2.5. Besonderheiten
bei türkischen Staatsangehörigen
(keine Privilegierung bei Ersteinreise; für Verlängerung Privilegierung,
da Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsmäßiger Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber;
nach dreijähriger ordnungsmäßiger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber Recht, sich einen Arbeitsplatz in dem gleichen Beruf bei einem anderen
Arbeitgeber zu suchen; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Erwerbstätigkeit das Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland jedwede Arbeit zu suchen, unabhängig vom Arbeitgeber und von der Art der
Beschäftigung. Nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland
unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt)
Sonderrechte:
- Aufenthaltsrecht für Familienangehörigen eines dem regulären
Arbeitsmarkt angehörenden türkischen
Arbeitnehmers, der nach nationalem
Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.
- Kind türkischer
Arbeitnehmer, von denen ein
Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgmäß im
Bundesgebiet beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem
Zweck seines Aufenthalts
das Recht, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Bewerbung auf jedes
Stellenangebot
aufzuhalten, wenn es im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
2.6. Nachzug sonstiger
Familienangehöriger § 36 Abs. 2 AufenthG (nur in
Härtefällen)
3.
Ehe- und Familienrecht als aufenthaltsrechtliche Vorfrage
3.1. Rechtliche
Voraussetzungen für eine Eheschließung (insbesondere
Ehefähigkeitszeugnis, Gültigkeit sechs Monate)
3.2. Ausländerrechtliche
Folgen der bevorstehenden Eheschließung / Geburt (Vorwirkung aus der bevorstehenden Ehe / Geburt)
3.3. Vaterschaftsanerkennung
(auch vor der Geburt; Zustimmung der
Mutter; Jugendamt oder bei Problemen mit dem Identitätsnachweis beim Notar;
behördliches Recht der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung)
3.4. Personensorge /
Gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB (beim
Jugendamt oder beim Notar)
3.5. Umgangsrecht (ausreichend für Aufenthaltserlaubnis nach §
28 Abs. 1 S. 4 AufenthG; erforderlich sozial-familiäre Beziehung)
4. Erwerbstätigkeit (bei Zusammenführung zu Deutschen ohne Beschränkung, bei Zusammenführung
zu Ausländern nur soweit, wie es dem Ausländer gestattet ist. Sonst Wartezeit
von zwei Jahren Bestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet.
5.
Verfahrensrechtliche Fragen
5.1. Antrag im Ausland
(Visum)
5.2. Antrag im Inland
5.2.1. Problematik des Zweckwechsels /
Ausreiseerfordernis
5.2.2. Legalisierung bei unrechtmäßigem Aufenthalt
5.2.3. Vorabzustimmungsverfahren
5.3. Rechtsmittel bei
Ablehnung
Herzlich Willkommen!
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Rechtsanwältin Dr. Jessica Heun
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Verwaltungsrecht: Öffentliches Dienstrecht bzw. Beamtenrecht; Schulrecht und Hochschulrecht (Studienplatzklage, Hochschulzulassung, Prüfungsrecht, Einschulung), Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAföG; Ausländerrecht bzw. Aufenthaltsrecht (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Familienzusammenführung, Fiktionsbescheinidung, Duldung); Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeitsfeststellung, Einbürgerung); Baurecht (Baugenehmigung); Versammlungsrecht; Namensrecht; Gewerberecht (einschließlich des Gaststättenrechts und des Handwerksrechts); Kommunalabgabenrecht (kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge)
- Mietrecht
- Sozialrecht (Statusfeststellungsverfahren, Künstlersozialversicherung / Künstlersozialkasse / KSK, Krankenversicherung, Transsexuellenrecht)
- Familienrecht (Scheidung, Umgangsrecht, Sorgerecht)
- Erbrecht
- Rechtsberatung auf spanisch (abogado hispanohablante en Berlin; derecho de familia: divorcio, separación matrimonial, custodia; derecho de extranjería: visa, permiso de residencia reagrupación familiar; naturalizacion, ciudanía alemana, pasaporte aleman), englisch (english speaking lawyer; family law: divorce, custody; immigration law: residence permit), französisch (avocat francophone à Berlin; droit de la famille: divorce, séparation, autorité parentale, droit de visite; droit au séjour: permis de séjour, regroupement familial)
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