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Donnerstag, 16. April 2015

Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung

Rechtsanwalt Achim Bedenk

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bedenk & Dr. Heun | Rechtsanwälte
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Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung



1. Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland

1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke
            (Visumsfreier Kurzaufenthalt, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG, Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, Daueraufenhaltskarte-EU nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU,Fiktionsbescheinigung, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung)

1.2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel
            1.2.1. Passpflicht (Nationalpass, Passlose, Reiseausweis für Ausländer, Staatenlosenausweis)
            1.2.2. Sicherung des Lebensunterhalts (Höhe, Berechnung, Nettoeinkommen, Kindergeld, ALG I, Unterhaltsvorschuss, Erhöhung um Freibetrag, zukünftiger Verdienst des Nachziehenden, Sicherung durch Dritte/Verwandte/Bekannte, Verpflichtungserklärung)
            1.2.3. Identitätsklärung
            1.2.4. Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Sperrwirkung einer Ausweisung, Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ausreichend, Straftaten ab 30 Tagessätzen)
            1.2.5. Einreise mit erforderlichem Visum (Visumszweck, Zweckwechsel, Nachholung des Visumsverfahrens, Ausnahmen nach § 39 AufenthG, Eheschließung in anderem Schengenstaat)

1.3. Versagungsgründe
            1.3.1. Sicherheitsgefährdendes Handeln
            1.3.2. Wiedereinreiseverbot / Nachträgliche Befristung
            1.3.3. Aufenthaltstitel für (abgelehnte) Asylbewerber, § 10 AufenthG (Ausnahmen bei Straftaten und bei offensichtlich unbegründeten Anträgen)

1.4. Erlöschensgründe (Ausreise länger als sechs Monate und nicht nur vorübergehend)



2. Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug


2.1. Allgemeine Grundsätze des Familiennachzugs, § 27 AufenthG

            2.1.1. Familiäre Lebensgemeinschaft, § 27 Abs. 1 AufenthG (Beistandsgemeinschaft)
            2.1.2. Lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft, § 27 Abs. 2 AufenthG
            2.1.3. Scheinehe / Scheinverwandtschaft / Zwangsehe (gleichzeitige Befragung bei Botschaft und Ausländerbehörde)
            2.1.4. Übersicht zur Familienzusammenführung (Familienangehörige von Deutschen, von Drittausländern, von EU-Bürgern)


2.2. Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, § 28 AufenthG

2.2.1. Privilegierung ausländisch-deutscher Familien / Abweichungen/Ausnahmen zu § 5 AufenthG
            2.2.1.1. Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßig unbeachtlich (Ausnahmen, z.B. wenn Ehe im Ausland gelebt werden könnte)
            2.2.1.2. Kein Wohnraumerfordernis
            2.2.1.3. Jede Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet

2.2.2. Erfordernis der Sprachkenntnisse / Mindestalter
            2.2.2.1. Anforderungen an die Sprachkenntnisse (mündlich und schriftlich)
            2.2.2.2. Nachweis (im Ausland „Start Deutsch 1“)
            2.2.2.3. Ausnahmen
            2.2.2.4. Mindestalter

2.2.3. Aufenthalt nach Ermessen zur Ausübung des Umgangsrechtes, § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (nichtsorgeberechtigter Ausländer zur Ausübung des Umgangsrechts, Beistands- und Betreuungsgemeinschaft)

2.2.4. Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung / Niederlassungserlaubnis, § 28 Abs. 2 AufenthG (nach dreijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und Fortbestand, Unterhaltssicherung erforderlich)

3.2.5. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, § 31 AufenthG (nach zweijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, Verkürzung des bestehenden Titels bereits bei Trennung, Verlängerung um ein Jahr, weitere Verlängerungen)


2.3. Familiennachzug zu Unionsbürgern

2.3.1. Grundzüge (Unterscheidung Familienangehöriger EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger, Visumspflicht bei Zuzug aus dem Ausland, Daueraufenthaltskarte für Drittausländer)

2.3.2. Definition des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers

2.3.3. Familiennachzug zu erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 3 FreizügG/EU (Sozialleistungsbezug schädlich nur, wenn dauerhaft, Umfang der Familie erweitert, bei Lebenspartnerschaft nach AufenthG)

2.3.4. Familiennachzug zu nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 4 FreizügG/EU (Lebensunterhaltssicherung)

2.3.5. Aufenthaltsverlängerung/Aufenthaltsverfestigung - Daueraufenthaltsrecht, § 4a FreizügG/EU (Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen, Lebenspartner, Daueraufenthaltskarte-EU)

2.3.6. Eigenständiger Aufenthalt der Familienangehörigen, § 3 Abs. 5 FreizügG/EU (auch bei Scheidung Weitergeltung des Aufenthaltsrechts, wenn der Drittstaatsangehörige arbeitet, Arbeit sucht, selbständig ist oder über ausreichende Mittel verfügt, wenn Ehe drei Jahre bestanden hat, davon ein Jahr im Bundesgebiet)


2.4. Familiennachzug zu sonstigen Ausländern (Drittstaatsangehörige)

2.4.1. Allgemeine Grundsätze, § 27 AufenthG

2.4.2. Erforderliche Aufenthaltstitel

2.4.3. Ausreichender Wohnraum, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Abgeschlossene Wohnung mit Wohnzimmer, Küche, Bad, WC und einer Mindesfläche von 12 m2 für Bewohner über sechs Jahren und 10 m2 unter sechs Jahren)

2.4.4. Sicherung des Lebensunterhalts

2.4.5. Sonstige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe, §§ 5, 10 und 11 AufenthG

2.4.6. Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
            2.4.6.1. Erforderlicher Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Forscher (§ 20 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder als Konventionsflüchtling (§ 25 Abs. 2 AufenthG), seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm (z.B. bei Studium) ausgeschlossen ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (deutsche Aufenthaltserlaubnis für einen in einem anderen EU-Staat langfristig Aufenthaltsberechtigten)und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EU bestand, in dem der Ausländer dieRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat)
            2.4.6.2. Anforderungen an die Sprachkenntnisse, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
            2.4.6.3. Mindestalter, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
            2.4.6.4. Mehrehe, § 30 Abs. 4 AufenthG (ausgeschlossen)
            2.4.6.5. Aufenthaltsverlängerung, § 30 Abs. 3 AufenthG (auch bei Bezug von Sozialleistungen)
            2.4.6.6. Aufenthaltsverfestigung
                        2.4.6.6.1. Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG (keine Privilegierung)
                        2.4.6.6.2. Daueraufenthalt-EG, § 9a AufenthG (Aufenthalt von mind. 5 Jahren)
                        2.4.6.6.2.1. Erteilungsvoraussetzungen/Ausschluss vom Daueraufenthalt-EG (bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausländer, die die Anerkennung als Flüchtling oder die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt haben, sofern noch keine abschließende Entscheidung vorliegt (Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung) oder Stellung eines Antrags nach § 24 AufenthG (vorübergehende Aufnahme von Flüchtlingen bei Massenzustrom); Diplomaten und Botschaftsangehörige mit entsprechendem Sonderstatus; Ausländer mit Aufenthalt nach § 16 (Studium) der §17 AufenthG (schulische und berufliche Ausbildung); nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG mit einer Befristung versehen ist oder wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen wurde oder wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer erteilt wurde, welcher sich aber selbst nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf)
                        2.4.6.6.2.2. Rechtsstellung mit Daueraufenthalt-EG/ Recht auf Weiterwanderung (entspricht der einer Niederlassungserlaubnis)
            2.4.6.7. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, § 31 AufenthG

2.4.7. Kindernachzug
            2.4.7.1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, § 32 Abs. 3 AufenthG (maßgebliches Alter bei Antragstellung, nicht bei Behördenentscheidung; Erteilungsanspruch; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Lebensunterhaltssicherung; allein sorgeberechtigt)

            2.4.7.2. Kinder nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, § 32 Abs. 2 AufenthG (bei guten Deutschkenntnissen oder bei positiver Integrationsprognose)

2.4.7.3. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen, § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Erteilungsanspruch)

            2.4.7.4. Gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung mit Kindern bis zur Volljährigkeit, § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

            2.4.7.5. Kindernachzug zu einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG (Erteilungsanspruch)
           
            2.4.7.6. Kindernachzug nach Ermessen, 32 Abs. 4 AufenthG (Härtefall, enge Auslegung)

            2.4.7.7. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, § 33 AufenthG (Ermessen, unabhängig von Lebensunterhaltssicherung)

            2.4.7.8. Aufenthaltsverlängerung, § 34 AufenthG (auch ohne Lebensunterhaltssicherung)

            2.4.7.9. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes bei Volljährigkeit, § 34 Abs. 2 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung wieder relevant)

2.4.7.10. Aufenthaltsverfestigung/Niederlassungserlaubnis, § 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis ab fünf Jahren Aufenthalt und bis 16. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen; ab 18. Lebensjahr wenn seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und ausreichende Sprachkenntnisse und Lebensunterhalt gesichert oder in Ausbildung)

2.5. Besonderheiten bei türkischen Staatsangehörigen
(keine Privilegierung bei Ersteinreise; für Verlängerung Privilegierung, da Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsmäßiger Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber; nach dreijähriger ordnungsmäßiger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber Recht, sich einen Arbeitsplatz in dem gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu suchen; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Erwerbstätigkeit das Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland jedwede Arbeit zu suchen, unabhängig vom Arbeitgeber und von der Art der Beschäftigung. Nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt)

Sonderrechte:
- Aufenthaltsrecht für Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der nach nationalem Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.

- Kind türkischer Arbeitnehmer, von denen ein Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgmäß im
Bundesgebiet beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem Zweck seines Aufenthalts
das Recht, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Bewerbung auf jedes Stellenangebot
aufzuhalten, wenn es im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.


2.6. Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 36 Abs. 2 AufenthG (nur in Härtefällen)



3. Ehe- und Familienrecht als aufenthaltsrechtliche Vorfrage


3.1. Rechtliche Voraussetzungen für eine Eheschließung (insbesondere Ehefähigkeitszeugnis, Gültigkeit sechs Monate)

3.2. Ausländerrechtliche Folgen der bevorstehenden Eheschließung / Geburt (Vorwirkung aus der bevorstehenden Ehe / Geburt)

3.3. Vaterschaftsanerkennung (auch vor der Geburt; Zustimmung der Mutter; Jugendamt oder bei Problemen mit dem Identitätsnachweis beim Notar; behördliches Recht der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung)

3.4. Personensorge / Gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB (beim Jugendamt oder beim Notar)

3.5. Umgangsrecht (ausreichend für Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG; erforderlich sozial-familiäre Beziehung)



4. Erwerbstätigkeit (bei Zusammenführung zu Deutschen ohne Beschränkung, bei Zusammenführung zu Ausländern nur soweit, wie es dem Ausländer gestattet ist. Sonst Wartezeit von zwei Jahren Bestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet.



5. Verfahrensrechtliche Fragen

5.1. Antrag im Ausland (Visum)

5.2. Antrag im Inland
            5.2.1. Problematik des Zweckwechsels / Ausreiseerfordernis
            5.2.2. Legalisierung bei unrechtmäßigem Aufenthalt
            5.2.3. Vorabzustimmungsverfahren

5.3. Rechtsmittel bei Ablehnung

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