Aufenthaltsrechtliche Fragen der
Familienzusammenführung
1.
Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland
1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel
und Aufenthaltszwecke
(Visumsfreier Kurzaufenthalt, Visum,
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
nach § 9a AufenthG, Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, Daueraufenhaltskarte-EU nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU,Fiktionsbescheinigung,
Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung)
1.2. Allgemeine
Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel
1.2.1. Passpflicht (Nationalpass,
Passlose, Reiseausweis für Ausländer, Staatenlosenausweis)
1.2.2.
Sicherung des Lebensunterhalts (Höhe,
Berechnung, Nettoeinkommen, Kindergeld, ALG I, Unterhaltsvorschuss, Erhöhung um
Freibetrag, zukünftiger Verdienst des Nachziehenden, Sicherung durch
Dritte/Verwandte/Bekannte, Verpflichtungserklärung)
1.2.3. Identitätsklärung
1.2.4.
Kein Ausweisungsgrund, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Sperrwirkung einer Ausweisung, Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
ausreichend, Straftaten ab 30 Tagessätzen)
1.2.5.
Einreise mit erforderlichem Visum (Visumszweck,
Zweckwechsel, Nachholung des Visumsverfahrens, Ausnahmen nach § 39 AufenthG,
Eheschließung in anderem Schengenstaat)
1.3. Versagungsgründe
1.3.1. Sicherheitsgefährdendes Handeln
1.3.2. Wiedereinreiseverbot / Nachträgliche Befristung
1.3.3.
Aufenthaltstitel für (abgelehnte) Asylbewerber, § 10 AufenthG (Ausnahmen bei Straftaten und bei
offensichtlich unbegründeten Anträgen)
1.4. Erlöschensgründe (Ausreise länger als sechs Monate und nicht
nur vorübergehend)
2.
Aufenthalt aus familiären Gründen - Familiennachzug
2.1. Allgemeine Grundsätze des Familiennachzugs, § 27
AufenthG
2.1.1. Familiäre Lebensgemeinschaft, § 27 Abs. 1 AufenthG
(Beistandsgemeinschaft)
2.1.2. Lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft, § 27 Abs. 2
AufenthG
2.1.3.
Scheinehe / Scheinverwandtschaft / Zwangsehe (gleichzeitige Befragung bei Botschaft und Ausländerbehörde)
2.1.4.
Übersicht zur Familienzusammenführung (Familienangehörige
von Deutschen, von Drittausländern, von EU-Bürgern)
2.2. Familiennachzug
zu deutschen Staatsangehörigen, § 28 AufenthG
2.2.1. Privilegierung
ausländisch-deutscher Familien / Abweichungen/Ausnahmen zu § 5 AufenthG
2.2.1.1.
Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßig unbeachtlich (Ausnahmen, z.B. wenn Ehe im Ausland gelebt werden könnte)
2.2.1.2. Kein Wohnraumerfordernis
2.2.1.3. Jede Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet
2.2.2. Erfordernis der Sprachkenntnisse
/ Mindestalter
2.2.2.1. Anforderungen an die Sprachkenntnisse (mündlich und schriftlich)
2.2.2.2. Nachweis (im
Ausland „Start Deutsch 1“)
2.2.2.3. Ausnahmen
2.2.2.4. Mindestalter
2.2.3. Aufenthalt nach
Ermessen zur Ausübung des Umgangsrechtes, § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (nichtsorgeberechtigter Ausländer zur
Ausübung des Umgangsrechts, Beistands- und Betreuungsgemeinschaft)
2.2.4.
Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung / Niederlassungserlaubnis,
§ 28 Abs. 2 AufenthG (nach dreijährigem
Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und Fortbestand, Unterhaltssicherung erforderlich)
3.2.5. Eigenständiges
Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, § 31
AufenthG (nach zweijährigem Bestand der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, Verkürzung des bestehenden Titels
bereits bei Trennung, Verlängerung um ein Jahr, weitere Verlängerungen)
2.3. Familiennachzug
zu Unionsbürgern
2.3.1. Grundzüge (Unterscheidung Familienangehöriger
EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger, Visumspflicht bei Zuzug aus dem Ausland,
Daueraufenthaltskarte für Drittausländer)
2.3.2. Definition des
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
2.3.3. Familiennachzug zu
erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 3 FreizügG/EU (Sozialleistungsbezug schädlich nur, wenn dauerhaft, Umfang der Familie
erweitert, bei Lebenspartnerschaft nach AufenthG)
2.3.4. Familiennachzug zu
nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten, § 4 FreizügG/EU (Lebensunterhaltssicherung)
2.3.5. Aufenthaltsverlängerung/Aufenthaltsverfestigung
- Daueraufenthaltsrecht, § 4a FreizügG/EU (Daueraufenthalt
nach fünf Jahren Aufenthalt für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen,
Lebenspartner, Daueraufenthaltskarte-EU)
2.3.6. Eigenständiger
Aufenthalt der Familienangehörigen, § 3 Abs. 5 FreizügG/EU (auch bei Scheidung Weitergeltung des Aufenthaltsrechts, wenn der
Drittstaatsangehörige arbeitet, Arbeit sucht, selbständig ist oder über
ausreichende Mittel verfügt, wenn Ehe drei Jahre bestanden hat, davon ein Jahr
im Bundesgebiet)
2.4. Familiennachzug
zu sonstigen Ausländern (Drittstaatsangehörige)
2.4.1. Allgemeine Grundsätze, § 27 AufenthG
2.4.2. Erforderliche Aufenthaltstitel
2.4.3. Ausreichender Wohnraum, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
(Abgeschlossene
Wohnung mit Wohnzimmer, Küche, Bad, WC und einer Mindesfläche von 12 m2
für Bewohner über sechs Jahren und 10 m2 unter sechs Jahren)
2.4.4. Sicherung des Lebensunterhalts
2.4.5. Sonstige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und
Versagungsgründe, §§ 5, 10 und 11 AufenthG
2.4.6. Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
2.4.6.1. Erforderlicher
Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a
AufenthG), Aufenthaltserlaubnis als Forscher (§ 20 AufenthG),
Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder als
Konventionsflüchtling (§ 25 Abs. 2 AufenthG), seit zwei Jahren im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist oder die
spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm
(z.B. bei Studium) ausgeschlossen ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die
Ehe bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer
des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (deutsche Aufenthaltserlaubnis für
einen in einem anderen EU-Staat langfristig Aufenthaltsberechtigten)und die
eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EU bestand, in dem
der Ausländer dieRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten
hat)
2.4.6.2. Anforderungen an die Sprachkenntnisse, § 30 Abs.
1 Nr. 2 AufenthG
2.4.6.3. Mindestalter, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
2.4.6.4. Mehrehe, § 30 Abs. 4 AufenthG (ausgeschlossen)
2.4.6.5. Aufenthaltsverlängerung, § 30 Abs. 3 AufenthG (auch bei Bezug von Sozialleistungen)
2.4.6.6. Aufenthaltsverfestigung
2.4.6.6.1. Niederlassungserlaubnis, § 9
AufenthG (keine Privilegierung)
2.4.6.6.2. Daueraufenthalt-EG, § 9a AufenthG (Aufenthalt von mind. 5 Jahren)
2.4.6.6.2.1.
Erteilungsvoraussetzungen/Ausschluss vom Daueraufenthalt-EG (bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen; Ausländer, die die Anerkennung als Flüchtling oder die
Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt haben, sofern noch keine
abschließende Entscheidung vorliegt (Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung)
oder Stellung eines Antrags nach § 24 AufenthG (vorübergehende Aufnahme von
Flüchtlingen bei Massenzustrom); Diplomaten und Botschaftsangehörige mit entsprechendem
Sonderstatus; Ausländer mit Aufenthalt nach § 16 (Studium) der §17 AufenthG
(schulische und berufliche Ausbildung); nur vorübergehender Aufenthalt im
Bundesgebiet, insbesondere dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Beschäftigung nach § 18 AufenthG mit einer Befristung versehen ist oder wenn
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 AufenthG
ausgeschlossen wurde oder wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
Familiennachzugs zu einem Ausländer erteilt wurde, welcher sich aber selbst nur
vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf)
2.4.6.6.2.2.
Rechtsstellung mit Daueraufenthalt-EG/ Recht auf Weiterwanderung (entspricht der einer
Niederlassungserlaubnis)
2.4.6.7. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, §
31 AufenthG
2.4.7. Kindernachzug
2.4.7.1.
Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, § 32 Abs. 3 AufenthG (maßgebliches Alter bei Antragstellung,
nicht bei Behördenentscheidung; Erteilungsanspruch; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,
insbesondere Lebensunterhaltssicherung; allein sorgeberechtigt)
2.4.7.2.
Kinder nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, § 32
Abs. 2 AufenthG (bei guten
Deutschkenntnissen oder bei positiver Integrationsprognose)
2.4.7.3.
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Asylberechtigten oder
Konventionsflüchtlingen, § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Erteilungsanspruch)
2.4.7.4.
Gemeinsame Lebensmittelpunktverlagerung mit Kindern bis zur Volljährigkeit, §
32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
2.4.7.5.
Kindernachzug zu einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a
AufenthG (Erteilungsanspruch)
2.4.7.6. Kindernachzug nach Ermessen, 32 Abs. 4 AufenthG (Härtefall, enge Auslegung)
2.4.7.7.
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, § 33 AufenthG (Ermessen, unabhängig von Lebensunterhaltssicherung)
2.4.7.8. Aufenthaltsverlängerung, § 34 AufenthG (auch ohne Lebensunterhaltssicherung)
2.4.7.9.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes bei Volljährigkeit, § 34 Abs. 2
AufenthG (Lebensunterhaltssicherung wieder
relevant)
2.4.7.10.
Aufenthaltsverfestigung/Niederlassungserlaubnis, § 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis ab fünf Jahren
Aufenthalt und bis 16. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen; ab 18. Lebensjahr
wenn seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und ausreichende Sprachkenntnisse
und Lebensunterhalt gesichert oder in Ausbildung)
2.5. Besonderheiten
bei türkischen Staatsangehörigen
(keine Privilegierung bei Ersteinreise; für Verlängerung Privilegierung,
da Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsmäßiger Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber;
nach dreijähriger ordnungsmäßiger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber Recht, sich einen Arbeitsplatz in dem gleichen Beruf bei einem anderen
Arbeitgeber zu suchen; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Erwerbstätigkeit das Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland jedwede Arbeit zu suchen, unabhängig vom Arbeitgeber und von der Art der
Beschäftigung. Nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland
unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt)
Sonderrechte:
- Aufenthaltsrecht für Familienangehörigen eines dem regulären
Arbeitsmarkt angehörenden türkischen
Arbeitnehmers, der nach nationalem
Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.
- Kind türkischer
Arbeitnehmer, von denen ein
Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgmäß im
Bundesgebiet beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem
Zweck seines Aufenthalts
das Recht, sich im Bundesgebiet zum Zwecke der Bewerbung auf jedes
Stellenangebot
aufzuhalten, wenn es im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
2.6. Nachzug sonstiger
Familienangehöriger § 36 Abs. 2 AufenthG (nur in
Härtefällen)
3.
Ehe- und Familienrecht als aufenthaltsrechtliche Vorfrage
3.1. Rechtliche
Voraussetzungen für eine Eheschließung (insbesondere
Ehefähigkeitszeugnis, Gültigkeit sechs Monate)
3.2. Ausländerrechtliche
Folgen der bevorstehenden Eheschließung / Geburt (Vorwirkung aus der bevorstehenden Ehe / Geburt)
3.3. Vaterschaftsanerkennung
(auch vor der Geburt; Zustimmung der
Mutter; Jugendamt oder bei Problemen mit dem Identitätsnachweis beim Notar;
behördliches Recht der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung)
3.4. Personensorge /
Gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB (beim
Jugendamt oder beim Notar)
3.5. Umgangsrecht (ausreichend für Aufenthaltserlaubnis nach §
28 Abs. 1 S. 4 AufenthG; erforderlich sozial-familiäre Beziehung)
4. Erwerbstätigkeit (bei Zusammenführung zu Deutschen ohne Beschränkung, bei Zusammenführung
zu Ausländern nur soweit, wie es dem Ausländer gestattet ist. Sonst Wartezeit
von zwei Jahren Bestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet.
5.
Verfahrensrechtliche Fragen
5.1. Antrag im Ausland
(Visum)
5.2. Antrag im Inland
5.2.1. Problematik des Zweckwechsels /
Ausreiseerfordernis
5.2.2. Legalisierung bei unrechtmäßigem Aufenthalt
5.2.3. Vorabzustimmungsverfahren
5.3. Rechtsmittel bei
Ablehnung
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